DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Wie der Titel des Artikels vermuten lässt, befasst sich Art. 28 DBA Korea 2002 mit der Besteuerung von Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen. Die inhaltliche Bedeutung des Art. 28 DBA Korea 2002 liegt zum einen in bestimmten Klarstellungen, zum anderen in der Verhinderung von Doppelbefreiungen und in der Erweiterung der Regelung zur Ansässigkeit sowie in der Einengung des persönlichen Anwendungsbereichs bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
2Art. 28 Abs. 1 DBA Korea 2002 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die steuerlichen Privilegien, die Diplomaten, Konsularbeamte sowie internationale Organisationen aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen oder besonderer Übereinkünfte genießen (sog. „fiskalische Immunität"), durch das DBA Korea nicht eingeschränkt werden.
3Art. 28 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthält eine Rückfallklausel, um eine doppelte Nichtbesteuerung für den Fall auszuschließen, dass die Einkünfte von Diplomaten und Konsularbeamten im Empfangsstaat nicht besteuert werden.
4Art. 28 Abs. 3 DBA Korea 2002 kann als eine besondere Regelung zur Ansässigkeit interpretiert werden, wonach unter bestimmten Voraus...