DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Korea 2002 bildet die rechtliche Grundlage für den Austausch von Informationen zwischen den Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Der Informationsaustausch erstreckt sich hierbei auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens sowie des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Dies gilt insoweit, als eine entsprechende Besteuerung den übrigen Regelungen des DBA nicht widerspricht. Darüber hinaus beinhaltet Art. 26 Abs. 1 DBA Korea 2002 Bestimmungen zum sogenannten internationalen Steuergeheimnis.
2Art. 26 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthält eine Aufzählung von verschiedenen Gründen, aus denen heraus der Vertragsstaat, der um Unterstützung ersucht wurde, die Weitergabe von Informationen verweigern kann.
3Bei der Anwendung von Art. 26 DBA Korea ist zudem Ziffer 3 des Protokolls zu beachten.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
7Art. 26 DBA Korea 2002 entspricht in seinen Grundaussagen weitgehend Art. 26 OECD-MA 2017 sowie Art. 25 VHG-DBA, weicht jedoch aufgrund der im Zeitverlauf vorgenommenen Aktualisierungen des OECD-MA und des VHG-...