DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 DBA Korea 2002 regelt, wie eine Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person vermieden werden kann, sofern nach den Verteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22 DBA Korea 2002) sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Ansässigkeitsstaat hinsichtlich der jeweiligen Einkünfte und Vermögenswerte ein Besteuerungsrecht beanspruchen bzw. diese seiner Besteuerung unterwirft. Es obliegt dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat eine möglicherweise auftretende Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung zu vermeiden (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Grotherr in GKGK, DBA, Art. 23A/23B OECD-MA Rz. 1 ff.).
2Art. 23 DBA Korea 2002 unterscheidet bezüglich der Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dahingehend, ob entweder die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Korea Ansässigkeitsstaat der abkommensberechtigten Person ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland Ansässigkeitsstaat, sind die Regelungen des Art. 23 Abs. 1 DBA Korea 2002 einschlägig. Ist hingegen die Republik Korea Ansässigkeitsstaat, ist auf die in Art. 23 Abs. 2 DBA Korea 2002 verorteten Regelungen abzustellen.
3Um dem Schutzb...