DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Korea 2002 weist als Verteilungsnorm den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu. Die Vorschrift des Art. 15 DBA Korea 2002 ist in vier Absätze mit verschiedenen Regelungsinhalten gegliedert. Ziel der Vorschrift ist es, eine Kollision der Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zu vermeiden.
2Art. 15 Abs. 1 DBA Korea 2002 statuiert zunächst das grundsätzliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen. Abweichend hiervon wird dem Quellenstaat ein eigenes Besteuerungsrecht zugestanden, wenn der unselbständig tätige Steuerpflichtige seine Arbeit im anderen Vertragsstaat ausübt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Korea 2002). In diesem Fall wird dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zugestanden (Arbeitsortprinzip).
3Nach Art. 15 Abs. 2 DBA Korea 2002 wird das in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Korea 2002 statuierte Arbeitsortprinzip und damit das Besteuerungsrecht des Quellenstaates eingeschränkt bzw. unter Bedingungen gestellt. Werden diese in Art. 15 Abs. 2 Buchst. a–c DBA Korea 2002 normierten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zurück.
4Art. 15 Abs. 3 DBA Korea 2002 enthält e...