DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Korea 2002 beschäftigt sich als erste Verteilungsnorm des DBA mit der Besteuerung des Einkommens. Es wird geregelt, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sowie Einkünften aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zugesprochen wird.
2Der Artikel besteht aus vier Abschnitten und entspricht weitgehend Art. 6 OECD-MA 2017 sowie Art. 6 VHG-DBA (vgl. für Unterschiede im Einzelnen Hentschel in GKGK, DBA, Art. 6 DBA Korea 2002 Rz. 5 ff.). Die einzelnen Absätze beinhalten die folgenden Inhalte:
Art. 6 Abs. 1 DBA Korea 2002 weist das Besteuerungsrecht aus den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat (Quellenstaat) zu.
Art. 6 Abs. 2 DBA Korea 2002 verweist zur Begriffsbestimmung des „unbeweglichen Vermögens“ auf das innerstaatliche Recht des Belegenheitsstaates und ergänzt zudem, was in jedem Fall zum unbeweglichen Vermögen gehört. Zudem findet eine Negativabgrenzung zu Schiffen und Luftfahrzeugen statt, die nicht vom Begriff umfasst sind.
Art. 6 Abs. 3 DBA Korea 2002 stellt klar, dass die in Art. 6 Abs. 1 DBA Korea 2002 verortete Verteilungsnorm für sämtliche Einkünfte aus der Eigen- und Fremdnutzung des unbeweglichen Vermögens ...