DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Korea 2002 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in einem Vertragsstaat als ansässig gilt und somit unter den Schutzbereich des Abkommens fällt. Darüber hinaus lässt sich aus Art. 4 DBA Korea 2002 ableiten, welcher der DBA Staaten bei Anwendung der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen als Ansässigkeitsstaat bzw. als Nichtansässigkeitsstaat (Quellenstaat, Betriebsstättenstaat oder Belegenheitsstaat) gilt. Die Norm fungiert zudem dazu, Fälle von Doppelansässigkeit zu lösen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Gegenüber Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie Art. 4 Abs. 1 VHG-DBA enthält Art. 4 Abs. 1 DBA Korea 2002 nicht den Ausdruck „Ort der Geschäftsleitung“, sondern den in der koreanischen Abkommenspraxis üblichen Ausdruck „Ort der Hauptverwaltung“ („place of head or main office“). Aus diesem abweichend formulierten örtlichen Anknüpfungsmerkmal ergeben sich inhaltlich jedoch keine Unterschiede, da auch der „Ort der Hauptverwaltung“ sowohl von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 als auch von Art. 4 Abs. 1 VHG-DBA durch den Begriff „anderes ähnliches Merkmal“ erfasst werden.
4Darüber hinaus werden auch die Vertragsstaaten und se...