DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Korea 2002 beinhaltet allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen von zentraler Bedeutung sind. Der Artikel stellt damit die zentrale Definitionsnorm des Abkommens dar.
2Während Art. 3 Abs. 1 DBA Korea 2002 zahlreiche Begriffsdefinitionen enthält, ist in Art. 3 Abs. 2 DBA Korea 2002 eine allgemeine, für solche Abkommen übliche, Auslegungsregel (sog. „lex-fori“-Klausel) verortet. Nach dieser Klausel sind Abkommensbegriffe, die im Abkommen keine eigenständige Definition erfahren, unter bestimmten Voraussetzungen unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Anwenderstaates auszulegen (vgl. ausführlich hierzu Fu in GKGK, Art. 3 OECD-MA Rz. 3).
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Gegenüber Art. 3 OECD-MA 2017 enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Korea 2002 wie auch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA eine geografische Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Abkommens. Zudem enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Korea 2002 in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA Erläuterungen dahingehend, was unter den Begriffen „ein Vertragsstaat“ bzw. „der andere Vertragsstaat“ zu verstehen ist. Entsprechende Erläuterungen sind nicht in Art. 3 OECD-MA 2017 zu finden.
4Abwe...