DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 DBA Korea 2002 regelt entsprechend seines Titels den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens. Hierzu knüpft das DBA Korea 2002 an die Ansässigkeit als entscheidendes Kriterium an. Die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Steuersubjekte genießen grds. Abkommensschutz.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 1 DBA Korea 2002 entspricht wortgenau Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017. Die in Art. 1 Abs. 2 OECD-MA 2017 enthaltene Sonderregelung über hybride Gesellschaften ist naturgemäß nicht im DBA Korea 2002 enthalten (vgl. ausführlich hierzu Stöber in GKGK, Art. 1 OECD-MA Rz. 288 ff.). Gleiches gilt für die in Art. 1 Abs. 3 OECD-MA 2017 enthaltene Vorbehaltsklausel, sog. savings clause (vgl. ausführlich hierzu Stöber in GKGK, Art. 1 OECD-MA Rz. 311 ff.).
4Darüber hinaus entspricht Art. 1 Korea 2002 wortgenau Art. 1 der deutschen VHG-DBA aus dem Jahr 2013.
5–6 Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Art. 1 DBA Korea 2002 entspricht vollumfassend der Vorgängerreglung des Art. 1 DBA Korea 1976.
8–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeines
10Gemäß Art. 1 DBA Korea 2002 werden die Abkommensvergünstigungen nur solchen Personen gewährt, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Damit eröffnet die Vorsch...