DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung
Erläuterungen
1Die Vorschrift sieht eine umfassende gegenseitige Vollstreckungshilfe vor. Ihr Gegenstand können alle Steuern sein, die von Kanada oder der Bundesrepublik Deutschland (Bund und Länder) direkt oder ihrem Namen „beigetrieben” werden (Abs. 8). Maßgebend für die Abgrenzung ist danach nicht, welche staatliche Ebene für die jeweilige Steuer die Gesetzgebungs- oder die Ertragshoheit hat, sondern von welcher oder für welche Gebietskörperschaft diese Steuer „beigetrieben”, d. h. Verwaltungshoheit ausgeübt wird. Auf deutscher Seite erstreckt sich die originäre Verwaltungshoheit
des Bundes:
auf die bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer sowie auf die Abgaben im Rahmen der EG (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG)
und der Länder:
auf die Steuern, die im Auftrage des Bundes verwaltet werden, d. h. die Einkommen-, die Körperschaft-, die Umsatz- und die Versicherungssteuer sowie die Vermögensteuer, soweit sie noch anfällt,
darüber hinaus auch auf die übrigen Steuern wie insbesondere die Gewerbe- und die Grundsteuer, soweit keine landesgesetzliche Übertragung der Verwaltungszuständigkeit auf die Gemeinden stattgefunden hat (Art. 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2).
2E...