DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 entspricht grundsätzlich Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Indessen ist ein schriftlicher und begründeter Antrag erforderlich, der innerhalb zwei Jahren zu stellen ist.
2Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
4Abs. 4 weist beispielhaft auf Fälle hin, in denen sich die zuständigen Behörden konsultieren können.
5Nach Abs. 5 können die zuständigen Behörden entsprechend Art. 25 Abs. 4 OECD-MA zwecks Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemeinsame Kommission.
6Nach Abs. 6 können Fragen, Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht im Verständigungsverfahren geregelt werden können, im gegenseitigen Einvernehmen einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Entscheidungen verbindlich sind. Die Zusammensetzung der Schiedskommission und deren Verfahren sind durch Notenwechsel noch festzulegen.
7Kann im Verständigungsverfahren im Falle einer unterschiedlichen Qualifikation oder Zurechnung von Einkünften keine Einigung gefunden werden, so gewährt Deutschland nach Abs. 9 des P...