DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, in dem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 18 DBA-Kanada gilt jedoch das Wohnsitzprinzip mit Anrechnung der begrenzt zulässigen Quellensteuern auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA-Kanada regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Kanada greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
Art. 19 Abs. 3 DBA-Kanada erweitert gegenüber dem OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen der Tätigkeit für dort genannte Organe, d. h. staatliche Einrichtungen bzw. Behörden.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Kanada hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
Diese Regelung hat Vorrang vor...