DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Kanada entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird allerdings in Sonderfällen (vgl. Rn. 6) abweichend vom OECD-MA nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern der Quellenstaat erhält ein z. T. auf 15 %, z. T. uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Kanada.
Art. 18 DBA-Kanada enthält in Ergänzung des OECD-MA eine Vielzahl von Sonderregelungen u. a. für
Staatlich finanzierte Altersversorgungen;
Altersversorgungen, bei denen in der Ansparphase Einzahlungen steuerlich abzugsfähig waren;
Kriegsfolgeentschädigungen;
Sozialversicherungsrenten und
Unterhaltszahlungen
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen im Hinblick auf die vorrangige Sonderregelung in Art. 18 Abs. 3 DBA-Kanada (vgl. Rn. 8) abweichend vom OECD-MA nicht unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Kanada.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff...