Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen [1]
(1) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden;
die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist, und
sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht beziehungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war.
(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, sie werden aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen. Im letzteren Fall können sie im anderen Staat besteuert werden. Der Ausdruck ”Renten” bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht; er umfasst jedoch keine Renten, deren Kosten in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden.
(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
Kriegsrenten und sonstige Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter und Vergütungen, die an Kriegsteilnehmer oder infolge von im Krieg erlittenen Schäden und Verletzungen gezahlt werden), die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus Kanada bezieht, können nur in Kanada besteuert werden.
Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit.
Unterhaltszahlungen und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-29895
1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 5, 6, 7 und 8 des Protokolls.