DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen (Abs. 1). Diese können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Art. 16 Abs. 2 regelt die Besteuerung der Vergütungen, die eine für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortliche Person bezieht. Diese Vergütungen können in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das geleitet wird, ansässig ist (vgl. Rn. 8).
3Eine wesentliche Änderung gegenüber dem DBA 1981 besteht darin, dass Art. 16 Abs. 2 DBA 2001 nunmehr die Besteuerung der Gehälter und Vergütungen des geschäftsleitenden Personals neu regelt und damit auf die Besonderheiten und Unterschiede im Gesellschaftsrecht der beiden Vertragsparteien Rücksicht nimmt.
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – c, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff., zum Ausdruck „Vergütung” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 6 ff.
5Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d auch G...