DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Übereinstimmend mit Art. 12 Abs. 1 DBA und Art. 12 Abs. 1 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers zu.
2Abweichend von Art. 12 OECD-MA wird durch Art. 12 Abs. 2 – wie bereits die entsprechende Regelung des DBA 1981 – dem Quellenstaat die Berechtigung zur Erhebung einer Steuer in Höhe von bis 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzen zugestanden. Nach Abs. 4 des Protokolls umfasst der Bruttobetrag nicht die Umsatzsteuer. Insoweit liegt eine Abweichung vom deutschen Steuerrecht vor, das bei dem hier einschlägigen Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG die Einbeziehung der vom Vergütungsgläubiger geschuldeten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug vorsieht (vgl. Teil 5 Abschn. 1 Rn. 245 ff.).
3Das dem Quellenstaat nach Art. 12 Abs. 2 zugebilligte Besteuerungsrecht erstreckt sich nach Abs. 3 Buchst. a – wie bereits nach Art. 12 Abs. 3 DBA 1981 – nicht auf Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme bzw. Lizenzgebühren für Filme oder Bildbandaufzeichnung...