DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD MA
1Die Vorschrift ist nahezu wortgleich mit Art. 6 OECD-MA. In Abs. 2 Satz 1 wird ausdrücklich betont, dass der Ausdruck „unbewegliches Vermögen” die Bedeutung hat, die ihm nach dem einschlägigen Steuerrecht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Abs. 3 enthält den Zusatz, dass die Vorschrift auch für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gilt. Der Regelungsinhalt entspricht damit Art. 13 Abs. 1 DBA-Kanada, wonach der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens hat.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Kanada ist Wohnsitzstaat
3Nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Kanada gestattet Kanada, dass die deutsche Steuer auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von der entsprechenden kanadischen Steuer abgezogen wird (faktisch Methode der begrenzten Steueranrechnung).
4Einstweilen frei
2. Deutschland ist Wohnsitzstaat
5Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA – Kanada stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Kanada belegenem unbeweglichen Vermögen von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt frei.