DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39).
2Eine Änderung gegenüber dem DBA 1981 besteht darin, dass Art. 4 Abs. 1 DBA 2001 sprachlich anders gefasst wurde (entsprechend der Fassung des OECD-MA von 1995 mit einer eigenständigen Ergänzung) ohne dass eine sachliche Änderung erfolgt, und dass Art. 4 Abs. 3 nunmehr klarstellt, welche Folgen sich ergeben, wenn eine andere als eine natürliche Person nicht einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden kann (vgl. Rn. 7).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, zum Ausdruck „Staatsangehörigkeit” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g.
4Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dem OECD-MA in der aktuellen Fassung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 ff.). Klargestellt wird durch Ziff. 1 des Protokolls, dass die Ansässigkeit der Person auf die unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich des Welteinkommens abstellt.
5Ergänzend findet sich in Satz 1 Buchst. b der Hinweis, dass auch der Staat, eines seiner (Bundes-...