DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verweisen.
2Abs. 1 enthält keinen Hinweis auf die Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten. Kanada beschränkt den Geltungsbereich auf die von der kanadischen Regierung erhobenen Steuern. Die Beschränkung des Geltungsbereichs entspricht dem Vorbehalt Kanadas zu Art. 2 OECD-MA. Hiernach gilt das Abkommen nicht für die von den Provinzen und Territorien erhobenen Steuern. Auf deutscher Seite gilt das Abkommen ausdrücklich auch für die von den deutschen Gebietskörperschaften erhobenen Steuern.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführte Lohnsummensteuer. Nach deutschem Verständnis ist die Lohnsummensteuer eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage sich aus der Summe der von einem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter ergibt. In Deutschland wurde die Lohnsummensteuer, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer war, mit Wirkung vom abgeschafft. Auch Kanada erhebt auf Bundesebene keine Lohnsummensteuer.
4Im Anschluss an Abs. 1 beschränkt Abs. 3 die Aufzählung der unter das Abkommen fallenden Steuern Kanadas auf die von de...