DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Jugoslawien entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalts grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach private Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können. Das Wohnsitzprinzip gilt ergänzend auch für Renten.
2Entsprechend Art. 18 i. V. mit 19 Abs. 2 OECD-MA weist Art. 19 Abs. 2 DBA-Jugoslawien das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen grundsätzlich dem Kassenstaat zu, während für Fälle einer früheren Beschäftigung in einem Betrieb gewerblicher Art nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Jugoslawien für die Versorgungsbezüge wieder das Wohnsitzprinzip zum Tragen kommt.
3; 4Einstweilen frei
II. Ruhegehälter und Renten im öffentlichen Dienst
5Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Jugoslawien unterliegen Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen ausschließlich dem Kassenstaatsprinzip. Im Gegensatz zur Behandlung von Aktivbezügen (vgl. Art. 16 Rn. 15 DBA-Jugoslawien) wird hierbei nicht nach Funktion des Bediensteten differenziert, d. h. sowohl die Ruhegehälter des früher im Hoheitsbereich als auch als Ortskraft beschäftigten Arbeitnehmers unterliegen dem Kassenstaatsprinzip. Da sich der Anwendungsbereich nur auf Zahlungen aus öffentlichen Kassen (aus Haushaltsmitteln oder aus Sondervermögen) von Gebietskörperschaften bezieht, unterliegen deutsche Sozialversicherungsrenten dem W...