DBA Jugoslawien Artikel 19

Artikel 19 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln oder aus einem Sondervermögen an natürliche Personen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Ruhegehälter, die eine natürliche Person für Arbeit bezieht, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.

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