DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Literatur: Schrettl, Rechtsfragen der beschränkten Steuerpflicht, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1994, zugleich: Diss. Augsburg 1993.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Jugoslawien weichen vom Wortlaut, nicht aber vom Regelungsgehalt des Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA ab. Beide Absätze enthalten als Begriffsmerkmal für die den Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeiten den „Unterhaltungskünstler”.
2Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch. Sie knüpft an eine im Rahmen eines gebilligten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübte Tätigkeit an. Folge dieser Regelung ist, daß die Einkünfte von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat ausgenommen sind.
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Unterhaltungskünstler” als Oberbegriff
3Abweichend von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA erfaßt Art. 18 Abs. 1 DBA-Jugoslawien die von den Künstlern und Sportlern ausgeübten Tätigkeiten, die der Erzielung der Einkünfte zugrundeliegen, unter dem Oberbegriff „Unterhaltungskünstler”, ohne daß darunter ein anderer Regelungsbereich zu verstehen ist. Dieser Begriff schließt entgegen seinem Wortlaut auch Sportler ein (ebenso: Schrettl, a. a. O., S. 259). Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begriffsbestimmung, Im Anschluß an die Aufzählung beispielhaft genannter Tätigkeiten folgt „ode...