DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 16 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Absatz 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Absatz 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
2Für bestimmte Vergütungen sieht Art. 16 Sonderregelungen vor:
Absatz 3 für Vergütungen, die von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden;
Absatz 4 erklärt die Grundregel der Absätze 1 und 2 allerdings wiederum für anwendbar, wenn die Arbeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird;
Absatz 5 für die von der jugoslawischen Wirtschaftskammer oder dem jugoslawischen Fremdenverkehrsamt bezogenen Vergütungen;
Absatz 6 für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
3; 4Einstweilen frei
5Die Regelung entspricht im wesent...