DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 15 DBA-Jugoslawien regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bzw. während einer bestimmten Aufenthaltsdauer (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b) erzielt werden.
2Art. 15 DBA-Jugoslawien entspricht vom Regelungsgehalt, nicht aber vom Wortlaut her dem OECD-MA, und zwar in der für Entwicklungsländer häufiger anzutreffenden Form, die dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auch in den Fällen zuweist, in denen zwar keine feste Einrichtung vorhanden ist, die natürliche Person sich aber im anderen Vertragsstaat insgesamt einen bestimmten Zeitraum aufhält (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 52). Dabei werden Zeiten kürzeren Aufenthalts zusammengerechnet; d. h. eine Besteuerung findet auch dann im Tätigkeitsstaat mit den dort erzielten Einkünften statt, wenn die gesamte Aufenthaltsdauer während des betreffenden Steuerjahrs (Bundesrepublik und die Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: 1. 1. bis 31. 12.) insgesamt 183 Tage oder länger beträgt.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften fallen, ist Art. 15 DBA-Jugoslawien grundsätz...