DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 1 DBA-Jugoslawien entspricht wörtlich dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.; Denkschrift zum Abkommen BT-Drucks. 11/886 S. 23).
3Zum räumlichen Geltungsbereich des Abkommens ist zu berücksichtigen, daß der ursprüngliche Vertragspartner, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, nicht mehr existiert. Im BMF-Schreiben vom 3. 3. 1992BStBl 1992 I S. 114 heißt es dazu: „Im Verhältnis zum bisherigen Jugoslawien wird angenommen, daß vorläufig drei Staaten entstanden sind, die nicht mit dem ehemaligen Jugoslawien identisch, sondern Nachfolger Jugoslawiens sind. Daraus ergibt sich, daß eine widerlegbare Vermutung für die Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungsabkommens besteht.” Weiter wird im BMF-Schreiben vom 5. 1. 1998BStBl 1998 I S. 12 ausgeführt: „Mit folgenden Staaten wurden Vereinbarungen über die Fortgeltung dieser DBA geschlossen:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),
Republik Kroatien (BGBl 1992 II S. 1146),
Republik Slowenien (BGBl 1993 II S. 1261),
Republik Mazedonien (BGBl 1994 II S. 326) sowie
Bundesrepublik Jugoslawien ...BGBl 1997 II S. 961