DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 DBA Japan 2015 enthält eine weitreichende, sog. große Auskunftsklausel, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen Deutschland und Japan erlaubt.
2Zuständige Behörden sind wiederum das BZSt und die NTA, vgl. oben Dorling/Thoens in GKGK, DBA, Art. 24 DBA Japan Rz. 3.
II. Abweichungen vom OECD-MA, VHG-DBA und der Vorgängerregelung
3Art. 25 DBA Japan 2015 entspricht inhaltlich sehr weitgehend Art. 26 OECD-MA 2017. Die Abweichungen im Wortlaut sollten keine nennenswerten Auswirkungen auf die Auslegung der Regelung haben.
4Mit Ausnahme von Art. 25 Abs. 2 Satz 3 und 5–7 VHG-DBA ist auch eine weitgehende Übereinstimmung des Art. 25 DBA Japan 2015 mit der VHG-DBA gegeben. Die Einschränkungen des Informationsaustausches durch diese Sätze der VHG-DBA zum Schutz anderer Rechtsgüter waren mit der japanischen Seite dem Vernehmen nach nicht abschließend verhandelbar.
5Gegenüber der kleinen Auskunftsklausel in Art. 26 des Vorgängerabkommens ergibt sich eine umfassende Neuregelung.
B. Systematische Kommentierung
I. Große Auskunftsklausel (Abs. 1)
6Während das Vorgängerabkommen eine sog. kleine Auskunftsklausel enthielt, ist der Informationsausta...