DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 DBA Japan 2015 enthält ein Diskriminierungsverbot für die Steuerpflichtigen des jeweils anderen Vertragsstaates.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 23 DBA Japan 2015 korrespondiert weitgehend mit Art. 24 OECD-MA 2017 sowie der VHG-DBA. Dies ist auf die übliche – so auch im DBA Japan erfolgte – Nichtberücksichtigung des aufgehobenen Art. 14 OECD-MA 2017 zu selbständiger Arbeit und die Abwesenheit einer Abkommensklausel zur Besteuerung von Vermögen (Art. 22 OECD-MA) zurückzuführen. Gegenläufig ist im DBA Japan die Limitation-of-Benefits-Klausel von Art. 29 OECD-MA 2017 zu Art. 21 gewandert. Anders als im OECD-MA 2017 und der VHG-DBA ist ein Diskriminierungsverbot für Staatenlose gem. Art. 24 Abs. 2 OECD-MA 2017 im DBA Japan 2015 nicht vorgesehen. Da das DBA Japan 2015 nicht für die Vermögensbesteuerung gilt, fehlt zudem Art. 24 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA 2017 und Art. 23 Abs. 4 Satz 2 VHG-DBA.
III. Abweichungen zur Vorgängerregelung
3Die Abs. 1, 2 und 4 des Art. 23 DBA Japan 2015 entsprechen im wesentlichen Art. 24 Abs. 1–3 des Vorgängerabkommens. Art. 23 Abs. 3 und 5 DBA Japan 2015 sind weitgehend neu gefasst.
B. Systematische Kommentierung
I. Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Abs. 1)
4Art. 23 Abs. 1 DBA Japan 2015 entspricht faktisch Art. 24 Abs. 1 OECD-MA 2017 bei nahezu identischem Wortlaut. Abs. 1 untersagt eine ...