DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Japan 2015 behandelt die Besteuerung von Zahlungen an im jeweils anderen Vertragsstaat befindliche Studenten und Auszubildenden.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 19 Satz 1 DBA Japan 2015 entspricht Art. 20 OECD-MA 2017 und Art. 19 Abs. 2 S. 1 der VHG-DBA mit Ausnahme der nicht unerheblichen Tatsache, dass beide auch Praktikanten erfassen, nicht aber das DBA Japan 2015. Im Übrigen verwendet das DBA Japan den zeitgemäßeren Begriff des Auszubildenden gegenüber dem Lehrling im OECD-MA 2017 und der VHG-DBA, ohne dass dies eine inhaltliche Abweichung zur Folge hätte.Art. 19 S. 2 DBA Japan 2015 findet sich nicht im OECD-MA 2017 und der VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 19 DBA Japan 2015 hatte seine Entsprechung in Art. 21 des Vorgängerabkommens.
4Die vormals in Art. 20 DBA Japan 1966 geregelte und auch in der VHG-DBA in Art. 19 Abs. 1 vorgesehene begünstigte Besteuerung von Gastlehrkräften an Schulen und Hochschulen im jeweils anderen Staat konnte angesichts einer veränderten japanischen Abkommenspolitik keinen Eingang in das DBA Japan 2015 finden. Zur Übergangsregelung siehe Art. 31 Abs. 8 DBA Japan.
B. Systematische Kommentierung
5Der Artikel regelt, dass aus Quellen von außerhalb des Staates, in dem sich de...