DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 17 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 DBA Japan stellt eine sehr weitreichende Norm zur steuerlichen Erfassung von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen aller Art dar. Während das OECD-MA 2017 lediglich Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit umfasst, stellt das DBA Japan in Art. 17 Abs. 1 auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ohne Beschränkung auf unselbständige Arbeit ab.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 17 Abs. 1 DBA Japan 2015 weicht grundlegend von Art. 18 OECD-MA 2017 ab, hat einen demgegenüber massiv erweiterten Anwendungsbereich und verteilt das Besteuerungsrecht um.
3Zudem werden auch Zahlungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Staates erfasst. Dies entspricht Art. 17 Abs. 2 VHG-DBA.
4Art. 17 Abs. 2 DBA Japan 2015 findet keinerlei Entsprechung in Art. 18 OECD-MA 2017, hat aber seine Wurzel in Art. 17 Abs. 4 VHG-DBA.
5Abs. 3, 5 und 6 der VHG-DBA zu Art. 17 finden keine Entsprechung in Art. 17 DBA Japan 2015.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
6Art. 17 Abs. 1 DBA Japan 2015 weicht naturgemäß auch von der nahe dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA 2017 stehenden Vorschrift des Vorgängerabkommens ab.
7Art. 17 Abs. 2 DBA Japan 2015 ersetzt die im Vorgängerabkommen zu diesem Bereich getroffenen Regelungen der seinerzeitigen Art. 19 Abs. 6 und 7 DBA Japan 1966.