DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 Abs. 1 DBA Japan 2015 ordnet dem Tätigkeitsort, also dem Quellenstaat, das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Darbietungen von Künstlern und Sportlern aller Art zu.
2Art. 16 Abs. 2 DBA Japan 2015 setzt ebenso wie Abs. 1 ein persönliches Tätigwerden als Künstler oder Sportler im Quellenstaat voraus, stellt aber im Übrigen eine selbständige Rechtsgrundlage dar.
3Art. 16 Abs. 2 DBA Japan 2015 greift ein, wenn die mit der künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit zusammenhängende Vergütung nicht an den Künstler oder Sportler selbst fließt, sondern an eine andere Person.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 16 DBA Japan 2015 ist inhaltsgleich mit Art. 17 OECD-MA 2017. Es gibt erhebliche Abweichungen zur VHG-DBA. Insbesondere erwähnt Art. 16 DBA Japan 2015 anders als die VHG-DBA nicht Art. 7 DBA Japan. Zudem haben die sehr weitreichenden Abs. 3 und 4 der VHG-DBA keinen Eingang in das DBA Japan 2015 gefunden.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
5Anders als im Vorgängerabkommen werden alle Künstler und Sportler, nicht nur „berufsmäßige”, von Art. 16 Abs. 1 DBA Japan 2015 erfasst, mithin auch nicht professionell in diesen Metiers tätige Personen mit etwaigen Preisgeldern oder sonstigen Vergütungen.
6Anders als im Vorgängerabkommen ...