DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Japan 2015 gibt das Besteuerungsrecht für Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen, die eine in einem Staat ansässige Person für Ihre Tätigkeit für eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft erhält, dem Staat, in dem die (zahlende) Gesellschaft ansässig ist.
2Beispielhaft wird also ein nach Deutschland entsandtes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer japanischen Gesellschaft mit seinen Vergütungsbestandteilen für die in Japan ansässige Gesellschaft auch dort besteuert, wie auch vice versa ein nach Japan entsandter Deutscher in gleicher Position.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 15 DBA Japan 2015 ist nahezu wortgleich mit Art. 16 OECD-MA 2017 und identisch mit der VHG-DBA. Lediglich das Bindewort zwischen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen ist im DBA Japan ein „oder”, während es im OECD-MA 2017 ein „und” ist. Hieraus folgen jedoch keine inhaltlichen Abweichungen (ebenso Wilk in GKGK, DBA, Art. 16 OECD-MA Rz. 8).
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Eine möglicherweise signifikante Änderung gegenüber dem Vorgängerabkommen könnte aus der Tatsache folgen, dass dieses abweichend v...