DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 13 DBA Japan 2015 stimmt weitgehend mit Art. 13 OECD-MA 2017 überein. Abweichungen ergeben sich in erster Linie hinsichtlich der Reihenfolge der behandelten Tatbestände und einiger redaktioneller Details. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich dagegen hinsichtlich der Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen, deren Wert sich überwiegend aus unbeweglichem Vermögen i. S. von Art. 6 DBA Japan 2015 ableitet (Art. 13 Abs. 2 DBA Japan 2015, Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017). Hierbei handelt es sich zugleich um die wesentliche Neuerung gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 DBA Japan 1966.
B. Systematische Kommentierung
2Die Auslegung des Begriffs „Veräußerung“ muss mangels abkommensrechtlicher Definition gem. Art. 3 Abs. 2 DBA Japan 2015 erfolgen (siehe Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 15 ff.); weiterhin bietet Art. 13 Abs. 5 OECD-MK 2017 eine Auslegungshilfe.
I. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Abs. 1)
3Art. 13 Abs. 1 DBA Japan 2015 betrifft die Veräußerung unbeweglichen Vermögens und entspricht wörtlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA 2017; es wurde lediglich einmal das Wort „Staat“ in konsequenter Bezugnahme auf die Begriffsdefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Japan 2015 durch das Wort „Vertragsstaat“ ersetzt. Dem Belegenheitsstaat unbeweglichen Vermögens i. S. von Art. 6 DBA Japan 2015 steht damit ein Besteuerungsrecht z...