DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Japan 2015 behandelt allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen bedeutsam sind. Hierzu enthält Art. 3 Abs. 1 eine Reihe von Begriffsdefinitionen, während Art. 3 Abs. 2 im Sinne einer Auffangklausel regelt, nach welcher Maßgabe nicht definierte Begrifflichkeiten im Rahmen des Abkommens auszulegen sind.
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 3 DBA Japan 2015 stimmt im Wesentlichen mit Art. 3 OECD-MA 2017 überein. Abgesehen von einigen redaktionellen, aber inhaltlich unbeachtlichen Anpassungen, ergeben sich Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Definitionsreihenfolge, der zusätzlichen Definition des Begriffs des Vertragsstaats (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c DBA Japan 2015, inhaltlich entsprechend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA), der fehlenden Definition „anerkannter Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017) und dem fehlenden Verweis auf eine inter-behördliche Auslegungseinigung (Art. 3 Abs. 2 OECD-MA 2017). Die Unterschiede ergeben sich vor allem aus den zwischenzeitlichen Anpassungen des OECD-MA 2017 (zur Zeit der Abkommensverhandlungen war das OECD-MA 2014 maßgebend) sowie aus Besonderheiten der deutschen Verhandlungs...