DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens i. S. der Steuern, die unter das Abkommen fallen. Abs. 2 regelt i. S. einer Anpassungsklausel, wie mit künftigen durch die Vertragsstaaten erhobenen Steuern im Abkommenskontext umzugehen ist. Ergänzt wird Art. 2 DBA Japan 2015 durch Protokoll Ziffer 1.
II. Abweichungen gegenüber OECD-MA und VHG-DBA
2Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens nicht mittels Generalklausel analog zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017 oder Art. 2 Abs. 1 VHG-DBA, sondern anhand der in Abs. 1 enthaltenen Einzelaufzählung begrenzt.
3Entsprechend des unterschiedlichen Regelungsansatzes fehlt eine Definition analog zu Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017, die allgemein formuliert, was unter Steuern vom Einkommen i. S. des Abkommens zu verstehen ist. Auf die Problematik, nach welchen Kriterien für künftige Steuern festzustellen ist, ob sie in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen (→ Rz. 13), sei vor dem Hintergrund dieser fehlenden Definition jedoch verwiesen.
4Auch eine beispielhafte, unvollständige Aufzählung bestehender Steuern analog zu Art. 2 Abs. 3 OECD-MA 2017 ist entbehrlich und fi...