DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Antrag auf Erstattung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 Abs. 1 DBA Italien begründet das Recht, die in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Antrag des Steuerpflichtigen (oder seines Ansässigkeitsstaats) zu erstatten. Voraussetzung ist, dass das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch das DBA Italien eingeschränkt ist.
1/1Art. 29 Abs. 2 DBA Italien regelt, dass sich der Fristlauf für die Antragsstellung nach dem innerstaatlichen Recht der beiden Vertragsstaaten ermittelt und fordert die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats des Antragsstellers.
1/2Art. 29 Abs. 3 DBA Italien ermächtigt die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, die Durchführung des Erstattungsverfahrens im gegenseitigen Einvernehmen über ein Konsultationsverfahren nach Art. 26 zu regeln.
2Bei der Anwendung von Art. 29 DBA Italien ist Abs. 21 Protokoll (Reduktion von Quellensteuern) zu beachten.
3Sofern die Voraussetzungen für eine (im Vorhinein gewährte) Freistellung oder (im Nachhinein gewährte) Erstattung vom Steuerabzugsverfahren bei Gewinnausschüttungen, Zins- und Lizenzzahlungen bereits nach der EU-Mutter-Tochterrichtlinie oder nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vorliegen,...