DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 28 regelt den Vorrang der steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen, vor den abkommensrechtlichen Regelungen.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 28 stimmt wörtlich mit Art. 28 OECD-MA 2017.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3 Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 28.
B. Systematische Kommentierung
4Unter die Regelung fallen die nach Italien entsandten Diplomaten und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland sowie die nach Deutschland entsandten Diplomaten und Konsularbeamten der Italienischen Republik.
5Deutschland unterhält in Italien zwei Vertretungen (d. h. die Botschaft in Rom und das Generalkonsulat in Mailand) sowie neun Honorarkonsulate. Italien unterhält in Deutschland die Botschaft in Berlin sowie 16 Konsulate.
6Art. 28 entspricht wörtlich Art. 28 OECD-MA 2017.