DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Italien stellt die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe dar (vgl. Seer in GKGK, DBA Italien, Art. 26 OECD-MA Rz. 4). Art. 27 DBA Italien ermächtigt hingegen nicht dazu, vom anderen Vertragsstaat Vollstreckungshandlungen bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu fordern. Das DBA Italien enthält naturgemäß keine Vorschrift über die zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe, wie sie erstmals Art. 27 OECD-MA 2003 vorsieht.
1/1Art. 27 Abs. 1 DBA Italien begründet den Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zweck der Durchführung des DBA Italien und des innerstaatlichen Rechts sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung. Zudem enthält Abs. 1 die Regelung zum sog. internationalem Steuergeheimnis.
1/2Art. 25 Abs. 2 DBA Italien listet verschiedene Gründe auf, aufgrund derer sich der zur Hilfeleistung berufene Vertragsstaat der Auskunftsverteilung verweigern kann.
2Bei der Anwendung von Art. 27 DBA Italien ist Abs. 20 Protokoll (Anwendung von EU-Amtshilferichtlinie) zu beachten.
3Der in Art. 27 DBA Italien ermöglichte Informationsaustausch zwischen deutschen und italienischen Behör...