DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von anderen Einkünften, die nicht in den vorstehend genannten Art. 6–21 behandelt werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 22 stimmt grundsätzlich mit Art. 21 OECD-MA 2017 überein.
3Abs. 1 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 2017.
4Die Regelung des Art. 22 Abs. 2 weicht von Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 insofern ab, als sie in ihrem ersten Satz diejenigen Fälle benennt, in denen im Nicht-Ansässigkeitsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausgeübt wird. Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 spricht dagegen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Integration des Art. 14 in Art. 7 OECD-MA 2017 allgemein von einer im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit.
5Weiterhin weicht die Regelung des Art. 22 Abs. 2 von Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 dahingehend ab, als sie in ihrem zweiten Satz keinen ausdrücklichen Verweis auf Art. 7 enthält. Gemäß Abs. 10 des Protokolls zu Art 22 gilt, dass der Art. 22 Abs. 2 Satz 2 nicht so ausgelegt werden kann, dass die in den Art. 7 und 14 entha...