DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 18 stimmt grundsätzlich mit Art. 18 OECD-MA 2017 überein. Eine Abweichung zum OECD-MA 2017 besteht lediglich insoweit, als aufgrund des umfangreicheren „Katalogs” des Art. 19 ein Vorrang des Kassenstaatsprinzips nicht nur hinsichtlich der allgemeinen Ruhegehälter für die frühere unselbständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Art. 19 Abs. 2), sondern auch für die frühere unselbständige Tätigkeit für bestimmte Staatsunternehmen nach Art. 19 Abs. 3 (Banken, Bahn, Post) bzw. für bestimmte Bezüge aus der Sozialversicherung nach Art. 19 Abs. 4 (Staatspensionen und Kriegsrenten) besteht.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3 Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 18.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates
4Art. 18 ordnet dem Wohnsitzstaat des Empfängers von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbei...