DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 regelt, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit zusteht.
2Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden können, es sei denn der Arbeitnehmer übt die Arbeit im anderen Vertragsstaat aus. Dann fällt das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu (Arbeitsortprinzip).
Abs. 2 legt die Bedingungen fest, bei denen in Abweichung zum Arbeitsortsprinzip nach Abs. 1 allein der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit besteuern darf.
Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit von Bordpersonal im Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Das Besteuerungsrecht für die Vergütungen liegt beim Geschäftsleitungsstaat des Betreiberunternehmens.
3Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 15 zu beachten:
Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)
Abs. 13 Protokoll (internationaler Arbeit...