DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 regelt, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zusteht.
2Abs. 1 gewährt das Besteuerungsrecht an Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat erzielt, dem Belegenheitsstaat (Belegenheitsprinzip).
Abs. 2 gewährt das Besteuerungsrecht an Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer im anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte erzielt, dem Betriebsstättenstaat. Analog hierzu können Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer festen Einrichtung zur Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat auch im Staat der festen Einrichtung besteuert werden.
Abs. 3 gewährt dem Geschäftsleitungsstaat des Betreibers ein ausschließliches Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie von beweglichem Vermögen, das dem Bet...