DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Nach Abs. 1 können Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden.
3Nach Abs. 2 darf jedoch auch der Quellenstaat die Dividenden besteuern, wobei der Steuersatz grundsätzlich 15% des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen darf. In Unterabs. 2 wird klargestellt, dass die Besteuerung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft von Abs. 2 unberührt bleibt. Außerdem wird in Abs. 2 ausgeführt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die Entlastung von der Quellensteuer nach dem Abkommen hergestellt wird.
4Nach Abs. 3 ist die italienische Quellensteuer abweichend von Abs. 2 auf 10 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt, wenn eine dividendenempfangende deutsche Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% an der italienischen Tochtergesellschaft beteiligt ist. E...