DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017 überein.
3Abweichend von Art. 8 OECD-MA 2017 regelt Abs. 2 ergänzend die Fälle, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung von Unternehmen der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes befinden.
4Abs. 3 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 überein.
5Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 8 zu beachten:
Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)
Abs. 6 Protokoll (Vermietung von Containern)
Abs. 17 Protokoll (Anwendung der Vorschriften des AStG).
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
6Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 8.
B. Systematische Kommentierung
7Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (abschließende Rechtsfolge). Die...