Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Daniela Angelini (September 2024)

Erläuterungen

Angelini

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017 überein.

3Abweichend von Art. 8 OECD-MA 2017 regelt Abs. 2 ergänzend die Fälle, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung von Unternehmen der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes befinden.

4Abs. 3 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 überein.

5Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 8 zu beachten:

  • Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)

  • Abs. 6 Protokoll (Vermietung von Containern)

  • Abs. 17 Protokoll (Anwendung der Vorschriften des AStG).

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

6Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 8.

B. Systematische Kommentierung

7Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (abschließende Rechtsfolge). Die...

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