DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 betrifft die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen und bezieht sich auf den Belegenheitsstaat. Nach Abs. 1 können die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern auch im Belegenheitsstaat besteuert werden. Eine Vermeidung der sich daraus ggf. ergebenden Doppelbesteuerung erfolgt durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 24).
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 6 stimmt nahezu wörtlich mit Art. 6 OECD-MA 2017 überein.
3 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 2 OECD-MA 2017 überein.
4Abs. 2 beinhaltet denselben Positivkatalog und identische Negativabgrenzungen wie Art. 6 Abs. 2 OECD-MA 2017, jedoch ist der Absatz in insgesamt vier Sätze (anstatt in zwei verschachtelten Sätzen) unterteilt. Eine Abweichung vom OECD-MA 2017 ergibt sich dadurch nicht.
5Abs. 3 stimmt wörtlich mit Art. 2 OECD-MA 2017 überein.
6Abs. 4 führt ergänzend zu Art. 6 Abs. 4 OECD-MA 2017 und in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 VHG-DBA Italien aus, dass die Abs. 1 und 3 auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient, gelten.
7Gemäß Abs. 2 des Protokolls zu Art. 4–23 des Abkommens gilt eine Personengesells...