DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Die unter den persönlichen Anwendungsbereich fallenden Steuersubjekte genießen grundsätzlich Abkommensschutz.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 1 entspricht wortgenau Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 (vgl. Stöber in GKGK, Art. 1 OECD-MA Rz. 79–235). Die in Art. 1 OECD-MA 2017 hinzugefügten Regelungen über hybride Gesellschaften (Abs. 2) und die sog. saving clause (Abs. 3) sind naturgemäß nicht im unterzeichneten DBA Italien 1989 enthalten.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 1, da Deutschland einen Vorbehalt sowohl gegen Art. 3 MLI als auch gegen Art. 11 MLI erklärt hat, sodass dass diese Regelungen nicht bei den deutschen DBA berücksichtigt werden müssen (vgl. Stöber in GKGK, Art. 1 OECD-MA Rz. 38).
B. Systematische Kommentierung
I. Abkommensberechtigte Personen
4Gemäß Art. 1 gilt das DBA Italien für Personen, die entweder in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Die Vorschrift eröffnet den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens, indem sie festlegt, wer bzw. welcher Adressatenkreis unter d...