DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 18 Anrechnungs- und Befreiungsmethode
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 18 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 3 und 4 sowie 6 bis 17 A) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, sofern Art. 3 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 2 nicht einschlägig sind (Art. 7 Abs. 1),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern dem Steuerpflichtigen im Aktivitätsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig keine feste Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 8 Abs. 1),
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit,...