DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Studium und Ausbildung
Erläuterungen
1Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b entspricht im Wesentlichen Art. 20 OECD-MA. Darüber hinaus enthält Buchst. c eine Regelung, wonach die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbetrags oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung im Gastland befreit ist. Vorausgesetzt wird, dass die Überweisungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Eine Besonderheit von Art. 16 Abs. 1 ist im Weiteren darin zu sehen, dass das Gastland den in Buchst. a–c genannten Personen eine Befreiung gewährt für Stipendien und Einkünfte aus einer im Gastland ausgeübten unselbständigen Arbeit.
3Nach Abs. 2 befreit der Gaststaat eine natürliche Person von der Steuer, wenn
sie sich im Gaststaat vorübergehend höchstens ein Jahr
als Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ihres Ansässigkeitsstaats,
als Arbeitnehmer einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation, oder
aufgrund eines mit einem solchen Unternehmen oder einer solchen Organisation geschlossenen Vertrages lediglich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von Dritten zu erwerben, und
die Vergütungen 15 000 DM ni...