DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Nach Art. 14 Abs. 1–3 ist der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen zur Besteuerung der aus dem anderen Staat bezogenen Lizenzgebühren berechtigt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit Art. 12 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 18 nicht beeinträchtigt; auf die Erläuterungen zu Art. 18 wird hingewiesen.
2Dem Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht in Höhe von max. 5 v. H. lediglich an den in Art. 14 Abs. 2 und 3 bezeichneten Lizenzgebühren zu. Dagegen ist der Quellenstaat an einer Besteuerung der in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Lizenzgebühren gehindert. Angesichts dieser Differenzierung wurde auf eine Art. 12 Abs. 2 OECD-MA entsprechende allgemeine Definition der Lizenzgebühren verzichtet.
3Durch Art. 14 Abs. 1 wird der Quellenstaat an der Beteuerung von Lizenzgebühren aufgrund von Urheberrechten und andere Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung literarischer, bühnenschriftstellerischer, musikalischer oder künstlerischer Werke gezahlt werden, gehindert. Dabei handelt es sich um Vergütungen, die auch nach den Wertungen des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA den Lizenzgebühren zuzuordnen sind. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
4Dagegen ist der Qu...