DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Selbständige Tätigkeit
Erläuterungen
I. Selbständige Arbeit (Art. 8 Abs. 1)
1Art. 8 Abs. 1 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.) erzielt werden (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56). Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 8 Abs. 2 und 3, die insoweit Art. 8 Abs. 1 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
2Art. 8 Abs. 1 entspricht sachlich der Regelung des Art. 14 Abs. 1 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
3Da ein Katalog der selbständigen und freien Berufe fehlt, ist der Ausdruck „selbständige Tätigkeit” gemäß der Regelung in Art. 2 Abs. 3 nach nationalem Recht auszulegen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 30).
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5, zum Ausdruck „Hoheitsgebiet” vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2.
5Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften fallen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3), ist Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
6Die aus Israel bezogenen Einkünfte i. S. d...