DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 4 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Israel von 1962/1977 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1963 abgeschlossen. Art. 6 Abs. 1 stimmt mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Die Ersetzung des Begriffs „Vertragsstaat” durch „Hoheitsgebiet” hat hier keine materielle Bedeutung. Art. 6 Abs. 2 entspricht Art. 8 Abs. 3 OECD-MA. Art. 6 Abs. 3 hat klarstellende Bedeutung und ist nach dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ohne sachliche Bedeutung.
3Eine dem Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Schiffen oder Luftfahrzeugen enthält das Abkommen nicht. Art. 7 Abs. 1 kommt jedoch im Ergebnis zu einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung. Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 17a enthalten die übliche Anknüpfung der Besteuerung an den Staat der Geschäftsleitung.
4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 1–10 hingewiesen.
5–9E...