DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 4 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechen in ihren Regelungen weitgehend Art. 7 Abs. 1–7 OECD-MA. Die teilweise vorkommenden sprachlichen Unterschiede habe keine materiellrechtliche Bedeutung.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 4 Abs. 2 DBA-Israel enthält eine spezielle Regelung für Mitunternehmerschaften, die sich im OECD-MA nicht findet. Die Regelung stellt klar, dass das Betriebsstättenprinzip auch für Mitunternehmerschaften gilt. Beide Vertragsstaaten betrachten Personengesellschaften nicht als selbständig steuerpflichtige Rechtsgebilde. Deshalb liegt Art. 7 Abs. 2 DBA-Israel der Gedanke zugrunde, dass die Betriebsstätte einer Personengesellschaft zu einer Betriebsstätte jedes Mitunternehmers führt. Folglich kann jeder Mitunternehmer einer Personengesellschaft eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn dort für diesen Mitunternehmer eine Betriebsstätte besteht und dieser Betriebsstätte ein Gewinn zugerechnet werden kann.
3Art. 4 Abs. 3 DBA-Israel enthält nicht den im OECD-MA enthaltenen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Israel. Folglich kann bei der Anwendung des DBA-Israel keine Einschränkung der Selbständigkeitsfiktion aus einem Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung hergeleitet werden (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).
4Art. 4 Abs. 9 en...